
Christina Gündel, Rechtsanwältin Gündel & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Viel wurde in 2020 darüber geschrieben: Wenn die Bafin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO kommt, würden viele ihre Erlaubnis zurückgeben und als Tippgeber arbeiten. Auch wenn der Gesetzgeber das Thema BaFin-Aufsicht inzwischen auf die lange Bank geschoben hat – was sind die Vorteile & wo liegen die Risiken des Tippgebers?
Der Tippgeber ist nicht gesetzlich, sondern „nur“ aufsichtsrechtlich definiert. Seine Tätigkeit muss sich darauf beschränken, dass er Möglichkeiten zum Abschluss von Verträgen benennt bzw. nachweist oder Kontakte zwischen Kunden und dem Produktgeber oder Vermittlern/ Beratern mit Erlaubnis z.B. nach 34f GewO oder § 32 KWG herstellt. Der Vorteil: Die Aufsichtsbehörden BaFin, IHK und Gewerbeaufsichtsämter beurteilen dieses bloße Tippgeben als nicht erlaubnispflichtig.
Klingt einfach – in der Praxis wird die Grenze zwischen noch Tippgeber sein und schon Vermittlung oder Beratung zu erbringen schnell überschritten – mit erheblichen und unerwünschten Rechtsfolgen.
Worauf ist zu achten?
Ein Tippgeber darf lediglich die Kontaktdaten eines Kunden weiterleiten. Wichtig ist, dass beim Kunden nicht der Eindruck entsteht, der Tippgeber sei in den Vermittlungsprozess eingeschaltet und wolle ihm eine bestimmte Finanzanlage empfehlen. Denn vor Gericht ist haftungsrechtlich relevant, wie der Kunde die Verhältnisse wahrgenommen hat.
Tabu sind also Reaktionen auf Kundenwünsche oder Rückfragen, wie Erläuterungen zur Finanzanlage, Abwägungen zwischen verschiedenen gleichartigen Produkten oder Abfragen der finanziellen Verhältnisse oder Erfahrungen mit Kapitalanlagen oder gar dem Kunden beim Ausfüllen von Formularen zu helfen. Das nämlich gehört bereits zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten eines Vermittlers oder Beraters.
Haftung und Risiken unerlaubter Grenzüberschreitungen
Wenn der vermeintliche Tippgeber mehr tut, als er tun darf, kann das weitreichende Folgen für ihn, aber auch seine Vertragspartner haben.
Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde können zu Bußgeldern oder dem Entzug der Gewerbeerlaubnis führen. Das wiederum kann Auswirkungen auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit haben.
Für eine zivilrechtliche Haftung reicht regelmäßig aus, wenn die Tätigkeit des vermeintlichen Tippgebers (neben anderen Vermittlern mit Erlaubnis) nur „mit-ursächlich“ für die getroffene Anlage-Entscheidung des Kunden war. Und wer als Vertriebspartner bewusst Tippgeber über das erlaubte Maß zu Vermittlungszwecken einsetzt, haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Berühmtes Beispiel war der „Tchibo-Fall“ aus dem Jahr 2013.
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Christina Gündel ist Rechtsanwältin und PR-Referentin der Kanzlei Gündel & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Göttingen. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Themen des Kapitalmarktrechts.
Christina Gündel, Rechtsanwältin
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